Für die Zeit ab dem 01.01.2011 hat die ZPÜ mit dem BCH und dem Bitkom gleichlautende Gesamtverträge abgeschlossen und auf der Grundlage der Gesamtverträge den Tarif PCs bis 14.03.2016 veröffentlicht. Die Gesamtverträge PC ab 2011 Änderung ab 2016 BCH, PC ab 2011 Änderung ab 2016 BITKOM und der PC Tarif wurden mit Wirkung zum 15.03.2016 angepasst und sind weiterhin gültig. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde ein weiterer gleichlautender Gesamtvertrag mit dem VERE e.V. - Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (VERE) abgeschlossen. Hersteller und Importeure können den Gesamtverträgen mit BCH, Bitkom oder VERE jederzeit mit Wirkung für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.
Gesamtvertrag mit dem BCH für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010
Die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst haben im Januar 2010 mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) einen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 befristeten Gesamtvertrag über Vergütungen für PCs mit und ohne eingebaute Brenner geschlossen.
Gesamtvertrag mit dem Bitkom für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) hat im Jahr 2008 ein Verfahren auf Abschluss eines Gesamtvertrages für PCs gegen die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet. Im September 2012 hat der Bitkom beim OLG München Klage auf Abschluss eines Gesamtvertrages eingereicht. Über diese Klage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2017 (BGH Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 36/15) in letzter Instanz entschieden. Der Gesamtvertrag und daraus folgend die Höhe der Vergütungen für PCs mit und ohne eingebauten Brenner für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 sind damit rechtskräftig festgesetzt. Für Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, gelten die gerichtlich festgesetzten Vergütungssätze – vor Gewährung des Gesamtvertragsnachlasses - entsprechend.
Die Beitrittsfrist zu diesen beiden Gesamtverträgen ist abgelaufen und die Vertragslaufzeit ist beendet. Ein Beitritt und eine Abrechnung zu den Bedingungen dieser Gesamtverträge sind nicht mehr möglich.
Soweit nicht von den tariflichen Ausnahmen erfasst, wird unter einem „PC“ ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:
Nicht mehr als
eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder
eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder
ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;
Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;
Einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);
Einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);
Einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;
Einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, TrackStick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungs-mechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;
Eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ- bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und
Eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.
Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.
Ein „kleiner mobiler PC“ im Sinne dieses Tarifs ist ein PC, der über die Kriterien der Ziffer 1. hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll verfügt.
Definition „Professionelle Workstations“
Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);
Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten WorkstationChipsätzen;
Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B. Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.
Ein „kleiner mobiler PC“ im Sinne dieses Tarifs ist ein PC, der über die Kriterien der Ziffer 1. hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll verfügt.
Definition „Professionelle Workstations“
Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);
Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten WorkstationChipsätzen;
Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B. Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.
Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);
Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten WorkstationChipsätzen;
Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B. Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.
Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik- / Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Tarifs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Tarifs.
Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind auch:
Server:
d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,
die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HPUX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder
die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder
über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder
die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.
Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User Betriebssysteme beruft als die genannten, ist auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der genannten Zertifizierungen entsprechen.
Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:
mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder
für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder
bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).
juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt.-ID) erteilt wurde
und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.
Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts gemeint, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen
Jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat
Die Meldung der Anzahl an Business-PCs kann entweder aufgrund der tatsächlichen Verkäufe oder aufgrund von IDC-Daten erfolgen. Erfolgt die Meldung auf Basis der tatsächlichen Verkäufe sind hierzu bestimmte Nachweise notwendig.
Erfolgt die Meldung auf Basis von IDC-Daten können sich Hersteller und Importeure auf die Angabe der Gesamtstückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-PCs wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten ermittelt.
IDC-Daten sind Daten der Firma International Data Corporation (IDC). IDC ermittelt für bestimmte PC-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahl auf Business-PCs entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten PC-Marken fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen.
Für die Berechnung der Stückzahl an Business-PCs teilt der Importeur der ZPÜ die Marken mit, die in Verkehr gebracht wurden und die ZPÜ teilt für diese Marken die Quoten mit.
Sollten Sie Hersteller oder Importeur sein und keinem der Gesamtverträge beigetreten sein gelten die tariflich festgelegten Bestimmungen. Alle Informationen zu den verschiedenen Pflichten der Hersteller und Importeure finden Sie im Bereich „Kunden“.
Auch als Händler von vergütungspflichtigen Produkten haben Sie bestimmte Pflichten. Auch hierzu finden Sie alle Informationen im Bereich „Kunden“.
Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für PCs, kleine mobile PCs und Workstations die folgenden Vergütungssätze:
Die generelle Vergütungshöhe für die Vertragsprodukte (PCs, kleine mobile PCs und Workstations) ist wie im Abschnitt „Vergütungssätze“ (s.o.) definiert.
Für Vertrags-Mitglieder wird auf diese Vergütungshöhe jedoch ein Nachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich folgende Vergütungshöhen für GSVT-Mitglieder (jeweils zuzüglich Ust):
a) Verbraucher-PCs: EUR 10,55.
b) Business-PCs: EUR 3,20.
c) Kleine mobile PCs: EUR 8,50.
d) Workstations: EUR 3,20.
Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten können, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.
Die Mitglieder des GSVT sind verpflichtet der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen zu vergütenden Vertragsprodukte erteilen.
Wenn die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wird entfällt der GSVT-Nachlass und es fällt die volle Vergütungshöhe an. Die Richtigkeit der Auskünfte muss durch Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Bei unrichtigen Angaben in den Auskünften entfällt ggfs. der GSVT-Nachlass.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vertrag
Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten können, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.
Die Mitglieder des GSVT sind verpflichtet der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen zu vergütenden Vertragsprodukte erteilen.
Wenn die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wird entfällt der GSVT-Nachlass und es fällt die volle Vergütungshöhe an. Die Richtigkeit der Auskünfte muss durch Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Bei unrichtigen Angaben in den Auskünften entfällt ggfs. der GSVT-Nachlass.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vertrag
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